Überweisungen

Die Überweisung (entweder beleghaft oder elektronisch) ist in Deutschland eines der häufigsten Zahlungsmittel.
Die Überweisung ist eine Zahlung an Erfüllung Statt (§362, 364 (1) BGB), an die Stelle des ursprünglichen Schuldverhältnisses tritt somit eine Forderung des Gläubigers über den Überweisungsbetrag gegen seine Bank. Strenggenommen muß die Begleichung einer Verbindlichkeit durch Überweisung vorab vereinbart werden (denn nur Bargeld ist eigentlich gesetzliches Zahlungsmittel), der Empfänger kann sich aber auch durch "schlüssiges Handeln" vorab mit der Begleichung der Überweisung einverstanden erklären, beispielsweise wenn Firmen Ihre Bankkonto-Verbindung auf dem Briefbogen bzw. der Rechnung angeben.

Der Schuldner muß nach §270 (1) BGB auf seine Gefahr und seine Kosten die Schuld an den Wohnsitz des Gläubigers überbringen. Folglich liegt das Transportrisiko beim Auftraggeber der Überweisung. Geht die Überweisung auf dem Weg zum Empfänger verloren muß der Schuldner ggf. nochmal überweisen, um seine Schuld zu begleichen und sich dann mit der Bank auseinandersetzen, damit diese den verlorenen Betrag wieder auffindet und ihm erstattet.

Regelungen ab 1.11.2009

Nachdem das Überweisungsgesetz (ÜG) bereits seit 14.8.1999 für Auslandszahlungen innerhalb von EU und EWR (in Landeswährung und EURO) galt, galt es ab 1.1.2002 auch für inländische Zahlungen. Mit Umsetzung der PSD in nationales Recht zum 1. November 2009 hat sich die Rechtsgrundlage erneut grundlegend verändert.

Ausführungsfristen

Durch die PSD beschleunigt sich der Überweisungsverkehr. In Deutschland und grenzüberschreitend in alle Staaten des EWR Raums müssen Überweisungen spätestens am 3. Geschäftstag beim Institut des Empfängers ankommen, ab 1.1.2012 sogar am nächsten Geschäftstag. Für beleghafte Überweisungen verlängern sich die Fristen um einen Geschäftstag.

Das Institut des Empfängers muß die Gutschrift auf dem Empfängerkonto unverzüglich vornehmen. Sofern das aus irgendwelchen Gründen erst am folgenden Geschäftstag der Fall ist, muß die Wertstellung für den Kunden der geschäftstag sein, an dem das Institut das Geld erhalten hat.

Geschäftstage sind hierbei definiert als Werktage, außer Samstag, an denen alle an der Ausführung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben.
Nicht gezählt werden also sowohl Feiertage als auch andere Bankschließungstage wie z.B. Heiligabend oder 31.12., detailiert ist diese Regelung im der Regel im Preis- und Leistungsverzeichnsi des Instituts nachzulesen.

Überweisungsrückrufe

Ein Widerruf der Überweisung ist nicht mehr möglich, sobald der Überweisungsauftrag der Bank zugegangen ist.

Kontonummer/Namensvergleich

Die Kontoanrufprüfung beim Empfängerinstitut (Prüfung, ob der Name auf der Überweisungsgutschrift mit dem Namen im Überweisungsauftrag übereinstimmt), entfällt. Es wird ab November 2009 nur noch nach den vom Überweisenden angegebenen Identifikationen (Kontonummer/Bankleitzahl oder IBAN/BIC) gebucht.

Weiter zur Seite 2, mit


Zurück zum Zahlungsverkehr Inland, zur Hauptübersicht oder zur Startseite

englisch Information also available in english

Es gelten die Disclaimer

(c) 2000-2002 Christian Bartsch